Dienst- vs. Werkvertrag bei Software, Urheberrecht (§ 69a UrhG) & Open Source Lizenzen (MIT vs. GPL).
Wirtschafts- und Sozialkunde mit Fokus auf Softwareentwicklung: Vertragsarten (Werkvertrag vs. Dienstvertrag), Urheberrecht an Computerprogrammen (§ 69a UrhG) und Open-Source-Lizenzen.
| Kriterium | Dienstvertrag (z. B. IT-Consulting, Support) | Werkvertrag (z. B. Individualsoftware) |
|---|---|---|
| Schuldgegenstand | Bloßes Tätigwerden / Bemühen nach bestem Wissen. | Herbeiführung eines konkreten Erfolgs (fertiges Softwarewerk!). |
| Vergütung & Abnahme | Nach Zeitaufwand (Stundensatz). Keine förmliche Abnahme nötig. | Erst nach erfolgreicher Abnahme des mangelfreien Werks fällig! |
| Gewährleistung | Keine Gewährleistung für den Erfolg, nur bei Pflichtverletzung. | Gesetzliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt). |
- Permissive Lizenzen (MIT / Apache 2.0 / BSD): Erlauben uneingeschränkte Nutzung, Modifikation und Einbindung in proprietäre, kommerzielle Software ohne Offenlegungspflicht des eigenen Quellcodes.
- Copyleft-Lizenzen (GPL v2 / GPL v3): Verpflichten dazu, dass jedes abgeleitete Werk oder Programm, das GPL-Code bindet, ebenfalls unter denselben GPL-Lizenzbedingungen als Open Source veröffentlicht werden muss ("virale Wirkung").
Bearbeiten Sie die Aufgaben und vergleichen Sie Ihre Antwort mit dem offiziellen Erwartungshorizont: