Werkvertrag vs. Dienstvertrag, Sachmängelhaftung, AGB-Recht & EVB-IT Klauseln
Die Wahl des richtigen Vertragstyps entscheidet über Haftung, Zahlungsanspruch und Abnahmepflicht.
| Vertragstyp | Rechtsgrundlage | Geschuldete Leistung | Typisches IT-Beispiel |
|---|---|---|---|
| Kaufvertrag | § 433 BGB | Übereignung von Standard-Hard-/Software | Kauf von 20 Monitoren, Standard-Lizenz |
| Werkvertrag | § 631 BGB | Erfolg geschuldet! (Formelle Abnahme erforderlich) | Individualprogrammierung, schlüsselfertige Migration |
| Dienstvertrag | § 611 BGB | Reines Tätigwerden / Bemühen (kein Erfolg geschuldet) | IT-Beratung, Schulung, Support nach Aufwand |
| Mietvertrag | § 535 BGB | Gebrauchsüberlassung auf Zeit | SaaS-Software, Server-Miete, Cloud-Abo |
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen: EVB-IT Kauf, EVB-IT Dienstleistung, EVB-IT Erstellung, EVB-IT Pflege.
a) Welchem Vertragstyp nach BGB (Werkvertrag nach § 631 BGB oder Dienstvertrag nach § 611 BGB) ist die Schnittstellenentwicklung zuzuordnen? Begründen Sie Ihre Wahl. b) Welcher Vertragstyp liegt bei den Mitarbeiterschulungen vor und warum? c) Was versteht man unter den EVB-IT und welche Vertragsparteien nutzen diese?